§ 39 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Wenn innerhalb der im § 31 § 39 NÖbezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag für eine Bezirksbauernkammer eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern enthält, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt sohin jedes weitere Wahlverfahren LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Hinsichtlich der Niederschrift und der Verlautbarung gelten die Bestimmungen der §§ 68 und 70.

(2) In gleicher Weise entfällt für die Landes-Landwirtschaftskammer jedes weitere Wahlverfahren, wenn in sämtlichen Wahlkreisen nur je ein Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren und bei der Landeswahlbehörde ebenfalls nur ein Wahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren eingebracht worden ist. In diesem Fall hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde die bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Wahlvorschläge für das erste und zweite Ermittlungsverfahren die Bewerber in der erforderlichen Zahl als gewählt zu erklären und die Kundmachung zu veranlassen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Wenn innerhalb der im § 31 § 39 NÖbezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag für eine Bezirksbauernkammer eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern enthält, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt sohin jedes weitere Wahlverfahren LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Hinsichtlich der Niederschrift und der Verlautbarung gelten die Bestimmungen der §§ 68 und 70.

(2) In gleicher Weise entfällt für die Landes-Landwirtschaftskammer jedes weitere Wahlverfahren, wenn in sämtlichen Wahlkreisen nur je ein Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren und bei der Landeswahlbehörde ebenfalls nur ein Wahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren eingebracht worden ist. In diesem Fall hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde die bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Wahlvorschläge für das erste und zweite Ermittlungsverfahren die Bewerber in der erforderlichen Zahl als gewählt zu erklären und die Kundmachung zu veranlassen.

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