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(2) In gleicher Weise entfällt für die Landes-Landwirtschaftskammer jedes weitere Wahlverfahren, wenn in sämtlichen Wahlkreisen nur je ein Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren und bei der Landeswahlbehörde ebenfalls nur ein Wahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren eingebracht worden ist. In diesem Fall hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde die bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Wahlvorschläge für das erste und zweite Ermittlungsverfahren die Bewerber in der erforderlichen Zahl als gewählt zu erklären und die Kundmachung zu veranlassen.
(2) In gleicher Weise entfällt für die Landes-Landwirtschaftskammer jedes weitere Wahlverfahren, wenn in sämtlichen Wahlkreisen nur je ein Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren und bei der Landeswahlbehörde ebenfalls nur ein Wahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren eingebracht worden ist. In diesem Fall hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde die bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Wahlvorschläge für das erste und zweite Ermittlungsverfahren die Bewerber in der erforderlichen Zahl als gewählt zu erklären und die Kundmachung zu veranlassen.