§ 40 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort§ 40 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Gemeinden, die zum Wirkungsbereich mehrerer Bezirksbauernkammern gehören, sind in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Gebietsabgrenzung der Wahlsprengel hat entsprechend dem Wirkungsbereich der in Betracht kommenden Bezirksbauernkammern zu erfolgen.

(3) Größere Gemeinden, insbesondere jene mit weit auseinander liegenden Ortsteilen, können von der Bezirkswahlbehörde nach Anhören der Gemeinde in Wahlsprengel unterteilt werden. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 25 Wahlberechtigten ist unzulässig.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die zugehörigen Wahllokale, die im § 44 vorgesehenen Verbotszonen sowie die Wahlzeit zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde gemäß Abs. 2 und 3 in Wahlsprengel unterteilt wurde. Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(5) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel und am Gebäude des Wahllokales öffentlich kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 44 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, geahndet werden.

(6) Die von einer Gemeindewahlbehörde einer Stadt mit eigenem Statut getroffenen Verfügungen sind unmittelbar, jene von den übrigen Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich der Kreiswahlbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort§ 40 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Gemeinden, die zum Wirkungsbereich mehrerer Bezirksbauernkammern gehören, sind in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Gebietsabgrenzung der Wahlsprengel hat entsprechend dem Wirkungsbereich der in Betracht kommenden Bezirksbauernkammern zu erfolgen.

(3) Größere Gemeinden, insbesondere jene mit weit auseinander liegenden Ortsteilen, können von der Bezirkswahlbehörde nach Anhören der Gemeinde in Wahlsprengel unterteilt werden. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 25 Wahlberechtigten ist unzulässig.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die zugehörigen Wahllokale, die im § 44 vorgesehenen Verbotszonen sowie die Wahlzeit zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde gemäß Abs. 2 und 3 in Wahlsprengel unterteilt wurde. Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(5) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel und am Gebäude des Wahllokales öffentlich kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 44 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, geahndet werden.

(6) Die von einer Gemeindewahlbehörde einer Stadt mit eigenem Statut getroffenen Verfügungen sind unmittelbar, jene von den übrigen Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich der Kreiswahlbehörde mitzuteilen.

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