§ 41 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein§ 41 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein§ 41 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

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