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(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.