§ 49 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden§ 49 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, geahndet.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden§ 49 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, geahndet.

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