§ 50 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden§ 50 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.

(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden§ 50 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.

(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

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