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Legende:
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(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körperbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, bestraft.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körperbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, bestraft.