Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.