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(2) Die Wähler, die ihre Stimme im Postweg abgeben wollen, haben sich frühestens am zehnten und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeindewahlbehörde je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die§ 55a NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, das vorgesehene Wahlkuvert und einen frankierten Briefumschlag für die Einsendung des Wahlkuverts zu besorgenLWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese Wahlunterlagen über Anforderung dem Wähler zuzusenden.
(3) Das Wahlkuvert ist im vorgesehenen Briefumschlag, der mit der Absenderadresse, dem Namen und der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde des Wählers zu versehen ist, im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln. Das Einlangen der Briefwahlunterlagen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Briefwahlunterlagen müssen spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Am Wahltag können Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.
(4) Für jede Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde ist eine gesonderte Stimmenzählung vorzunehmen. Die Wahlbehörden haben vor der Stimmenzählung die eingelangten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sie haben in der Niederschrift die Anzahl der äußeren Briefumschläge festzuhalten, die kein inneres Wahlkuvert enthalten. Hierauf haben sie die äußeren Briefumschläge zu vernichten und die inneren Wahlkuverts mit den übrigen zu vermengen. Erst darauf darf mit der Zählung (§ 60) begonnen werden.
(2) Die Wähler, die ihre Stimme im Postweg abgeben wollen, haben sich frühestens am zehnten und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeindewahlbehörde je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die§ 55a NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, das vorgesehene Wahlkuvert und einen frankierten Briefumschlag für die Einsendung des Wahlkuverts zu besorgenLWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese Wahlunterlagen über Anforderung dem Wähler zuzusenden.
(3) Das Wahlkuvert ist im vorgesehenen Briefumschlag, der mit der Absenderadresse, dem Namen und der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde des Wählers zu versehen ist, im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln. Das Einlangen der Briefwahlunterlagen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Briefwahlunterlagen müssen spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Am Wahltag können Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.
(4) Für jede Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde ist eine gesonderte Stimmenzählung vorzunehmen. Die Wahlbehörden haben vor der Stimmenzählung die eingelangten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sie haben in der Niederschrift die Anzahl der äußeren Briefumschläge festzuhalten, die kein inneres Wahlkuvert enthalten. Hierauf haben sie die äußeren Briefumschläge zu vernichten und die inneren Wahlkuverts mit den übrigen zu vermengen. Erst darauf darf mit der Zählung (§ 60) begonnen werden.