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(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer sind zur sichtbaren Unterscheidung von den amtlichen Stimmzetteln für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern in grüner Farbe zu halten. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der im Bezirk oder Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Höhe oder, je nach Bedarf, ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 %, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder aber den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(5) Der Strafe gemäß Abs. 4 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer sind zur sichtbaren Unterscheidung von den amtlichen Stimmzetteln für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern in grüner Farbe zu halten. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der im Bezirk oder Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Höhe oder, je nach Bedarf, ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 %, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder aber den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(5) Der Strafe gemäß Abs. 4 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.