§ 60 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen§ 60 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der vor der Wahlbehandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde eröffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel, getrennt nach solchen zur Wahl in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer, mit fortlaufenden Nummern und stellt, getrennt nach Stimmen zur Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer, fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 61) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch unmittelbar an sie zu erfolgen hat.

(6) Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen§ 60 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der vor der Wahlbehandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde eröffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel, getrennt nach solchen zur Wahl in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer, mit fortlaufenden Nummern und stellt, getrennt nach Stimmen zur Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer, fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 61) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch unmittelbar an sie zu erfolgen hat.

(6) Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.

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