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(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der vor der Wahlbehandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
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(4) Die Wahlbehörde eröffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel, getrennt nach solchen zur Wahl in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer, mit fortlaufenden Nummern und stellt, getrennt nach Stimmen zur Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer, fest:
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(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 61) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch unmittelbar an sie zu erfolgen hat.
(6) Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.
(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der vor der Wahlbehandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
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(4) Die Wahlbehörde eröffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel, getrennt nach solchen zur Wahl in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer, mit fortlaufenden Nummern und stellt, getrennt nach Stimmen zur Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer, fest:
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(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 61) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch unmittelbar an sie zu erfolgen hat.
(6) Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.