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(2) In Gemeinden, die gemäß § 40 Abs. 3 in Wahlsprengel unterteilt worden sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 60 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde und, wenn dies angeordnet ist (§ 60 Abs. 5), auch der Kreiswahlbehörde telefonisch, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder durch Boten, jedenfalls aber auf schnellste Art, bekanntzugeben.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 60 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, im Falle des Abs. 2 für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in so vielen Niederschriften zu beurkunden, als Bezirkswahlbehörden zuständig sind. Für die Niederschriften gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 lit. a bis e, g und h sinngemäß. Die Niederschriften haben insbesondere das Gesamtergebnis der Wahlen in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer in der Gemeinde in der im § 60 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die entsprechenden Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörden zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) In Gemeinden, die gemäß § 40 Abs. 3 in Wahlsprengel unterteilt worden sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 60 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde und, wenn dies angeordnet ist (§ 60 Abs. 5), auch der Kreiswahlbehörde telefonisch, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder durch Boten, jedenfalls aber auf schnellste Art, bekanntzugeben.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 60 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, im Falle des Abs. 2 für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in so vielen Niederschriften zu beurkunden, als Bezirkswahlbehörden zuständig sind. Für die Niederschriften gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 lit. a bis e, g und h sinngemäß. Die Niederschriften haben insbesondere das Gesamtergebnis der Wahlen in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer in der Gemeinde in der im § 60 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die entsprechenden Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörden zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.