§ 68 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörde haben die Wahlergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen§ 68 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des politischen Bezirkes bzw. des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

c)

allfällige Feststellungen gemäß § 66 Abs. 1;

d)

das endgültig ermittelte Wahlergebnis für die Bezirksbauernkammer bzw. den Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 2 gegliederten Form;

e)

die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;

f)

die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder.

(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der nachgeordneten Wahlbehörden anzuschließen. Jede Wahlbehörde hat ihrer Niederschrift die gemäß § 37 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörde haben die Wahlergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen§ 68 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des politischen Bezirkes bzw. des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

c)

allfällige Feststellungen gemäß § 66 Abs. 1;

d)

das endgültig ermittelte Wahlergebnis für die Bezirksbauernkammer bzw. den Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 2 gegliederten Form;

e)

die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;

f)

die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder.

(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der nachgeordneten Wahlbehörden anzuschließen. Jede Wahlbehörde hat ihrer Niederschrift die gemäß § 37 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

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