§ 71 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Aufteilung der Restmandate ist nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchzuführen§ 71 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Restmandate sind nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufzuteilen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Zur Aufteilung der Restmandate ist nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchzuführen§ 71 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) Die Restmandate sind nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufzuteilen.

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