§ 72 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Parteien, die auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, haben diesen bei der Landeswahlbehörde anzumelden§ 72 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Die Anmeldung hat spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzulangen und von wenigstens einer Person unterschrieben zu sein, die in einem Kreiswahlvorschlag als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist.

(2) Die Anmeldungen sind von der Landeswahlbehörde zu prüfen und spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag amtlich zu verlautbaren.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Parteien, die auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, haben diesen bei der Landeswahlbehörde anzumelden§ 72 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Die Anmeldung hat spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzulangen und von wenigstens einer Person unterschrieben zu sein, die in einem Kreiswahlvorschlag als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist.

(2) Die Anmeldungen sind von der Landeswahlbehörde zu prüfen und spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag amtlich zu verlautbaren.

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