§ 73 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Den Parteien, welche die im § 72 § 73 NÖbezeichnete Anmeldung überreicht haben, steht es frei, spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde durch den im § 72 Abs. 1 bezeichneten zustellungsbevollmächtigten Vertreter einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. In diese Wahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem der Wahlkreise als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Den Parteien, welche die im § 72 § 73 NÖbezeichnete Anmeldung überreicht haben, steht es frei, spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde durch den im § 72 Abs. 1 bezeichneten zustellungsbevollmächtigten Vertreter einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. In diese Wahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem der Wahlkreise als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten