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(2) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von der Kreiswahlbehörde gemäß § 70 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 und § 72 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen festzustellen.
(3) Auf diese Parteien sind die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl zu verteilen, die in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 3 zu berechnen ist.
(4) Jede Partei erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
(2) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von der Kreiswahlbehörde gemäß § 70 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 und § 72 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen festzustellen.
(3) Auf diese Parteien sind die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl zu verteilen, die in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 3 zu berechnen ist.
(4) Jede Partei erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.