§ 75 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, sind die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen§ 75 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. § 67 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, sind die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach den im § 74 Abs. 3 bis 5 festgesetzten Verfahren aufzuteilen und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern zuzuweisen.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(4) Ist ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Erklärt er sich innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, sind die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen§ 75 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. § 67 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, sind die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach den im § 74 Abs. 3 bis 5 festgesetzten Verfahren aufzuteilen und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern zuzuweisen.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(4) Ist ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Erklärt er sich innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

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