§ 77 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirks- oder der Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 70 Abs. 1 § 77 NÖerfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 75 Abs. 3 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirks-, Kreis- oder Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung und gegebenenfalls auch das der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Bezirks- und Kreiswahlbehörde und ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirks- oder der Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 70 Abs. 1 § 77 NÖerfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 75 Abs. 3 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben LWKW seit 23.10.2019 weggefallen.

(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirks-, Kreis- oder Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung und gegebenenfalls auch das der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Bezirks- und Kreiswahlbehörde und ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

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