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(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Familiennamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(3) Die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Wahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 1 zugestellt wurde, der Stichtag; vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Der von der zuständigen Wahlbehörde überprüfte Ergänzungsvorschlag ist amtsüblich zu verlautbaren.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrundezulegen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Familiennamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(3) Die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Wahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 1 zugestellt wurde, der Stichtag; vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Der von der zuständigen Wahlbehörde überprüfte Ergänzungsvorschlag ist amtsüblich zu verlautbaren.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrundezulegen.