§ 80 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 § 80 NÖerfolgten Berufung von der Bezirks- bzw LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Bezirksbauernkammer bzw. in die Landes-Landwirtschaftskammer berechtigt.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 § 80 NÖerfolgten Berufung von der Bezirks- bzw LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Bezirksbauernkammer bzw. in die Landes-Landwirtschaftskammer berechtigt.

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