§ 81 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Durchführung der aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Wahl in die Bezirksbauernkammern oder die Landes-Landwirtschaftskammer sind die Bestimmungen des I§ 81 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. bis V. Hauptstückes und VII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgegangen ist.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Für die Durchführung der aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Wahl in die Bezirksbauernkammern oder die Landes-Landwirtschaftskammer sind die Bestimmungen des I§ 81 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. bis V. Hauptstückes und VII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgegangen ist.

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