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(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgegangen ist.