§ 88 NÖ LWKW (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammer Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise angebracht werden§ 88 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise angebracht werden§ 88 NÖ LWKW seit 23.10.2019 weggefallen. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.

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