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(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 lit. c ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(3) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen keiner Genehmigung:
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(4) Die im Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte werden erst mit der Zustellung der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht.
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(5) Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn
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(6) Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 lit. a und lit. b ist zu berücksichtigen,
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(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.
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(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 lit. c ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(3) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen keiner Genehmigung:
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(4) Die im Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte werden erst mit der Zustellung der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Stadt keine Leistungspflicht.
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(5) Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn
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(6) Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 lit. a und lit. b ist zu berücksichtigen,
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(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.