§ 1 NÖ LWBG 1977

NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Bundesland Niederösterreich bedient sich als Träger von Privatrechten zur Förderung der Schaffung von Wohnungen und Heimen sowie der Sanierung von Wohnungen bzw. Wohnraum, erhaltungswürdigen Wohnhäusern und Heimen, sofern diese Bauvorhaben in Niederösterreich zur Ausführung gelangen, des mit dem NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1973 errichteten “Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich”.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, hat seinen Sitz in St. Pölten und wird von der Landesregierung verwaltet und vertreten.

(3) Einen allfälligen Abgang des Fonds deckt das Bundesland Niederösterreich.

(4) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2020

(1) Das Bundesland Niederösterreich bedient sich als Träger von Privatrechten zur Förderung der Schaffung von Wohnungen und Heimen sowie der Sanierung von Wohnungen bzw. Wohnraum, erhaltungswürdigen Wohnhäusern und Heimen, sofern diese Bauvorhaben in Niederösterreich zur Ausführung gelangen, des mit dem NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1973 errichteten “Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich”.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, hat seinen Sitz in St. Pölten und wird von der Landesregierung verwaltet und vertreten.

(3) Einen allfälligen Abgang des Fonds deckt das Bundesland Niederösterreich.

(4) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.

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