§ 5 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Einleitung des Verfahrens zur Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art§ 5 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 26 NÖ LV 1979 ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag muss von mindestens 5.000 Personen unterstützt sein, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Landeswahlbehörde in die Wählerevidenz eingetragen sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind. Die hiezu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung gemäß Abs. 1 abgegeben worden sein.

(3) Der Antrag hat das ausdrückliche Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes bzw. Landesverfassungsgesetzes entweder in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzentwurfes zu enthalten. Er hat sich jeweils auf nur ein Landesgesetz bzw. Landesverfassungsgesetz zu beziehen und ist zu begründen. Eine Initiative auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben zulässig.

(4) Im Antrag ist eine Person, die den Antrag unterstützt, als Bevollmächtigter und eine weitere als ihr Stellvertreter namhaft zu machen. Ist im Antrag kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die auf der ersten dem Antrag angeschlossenen Unterstützungserklärung genannte Person als Bevollmächtigter und die folgende Person als ihr Stellvertreter.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Einleitung des Verfahrens zur Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art§ 5 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 26 NÖ LV 1979 ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag muss von mindestens 5.000 Personen unterstützt sein, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Landeswahlbehörde in die Wählerevidenz eingetragen sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind. Die hiezu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung gemäß Abs. 1 abgegeben worden sein.

(3) Der Antrag hat das ausdrückliche Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes bzw. Landesverfassungsgesetzes entweder in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzentwurfes zu enthalten. Er hat sich jeweils auf nur ein Landesgesetz bzw. Landesverfassungsgesetz zu beziehen und ist zu begründen. Eine Initiative auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben zulässig.

(4) Im Antrag ist eine Person, die den Antrag unterstützt, als Bevollmächtigter und eine weitere als ihr Stellvertreter namhaft zu machen. Ist im Antrag kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die auf der ersten dem Antrag angeschlossenen Unterstützungserklärung genannte Person als Bevollmächtigter und die folgende Person als ihr Stellvertreter.

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