§ 6 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Dem Einleitungsantrag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen§ 6 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Unterstützungserklärungen und der Einleitungsantrag müssen sich auf dasselbe Verlangen beziehen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Verlangens enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person pro Verlangen nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben die Ausstellung der Bestätigung unter Anführung des Verlangens in der Wählerevidenz anzumerken.

(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Wahlberechtigung gemäß Abs. 2 bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne des § 19. Dasselbe gilt für Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, die vom Bevollmächtigten des Antrages nach der Entscheidung über den Antrag gemäß § 7 vorgelegt wurden und die noch vor dem Beginn der Eintragungsfrist bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Dem Einleitungsantrag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen§ 6 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Unterstützungserklärungen und der Einleitungsantrag müssen sich auf dasselbe Verlangen beziehen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Verlangens enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person pro Verlangen nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben die Ausstellung der Bestätigung unter Anführung des Verlangens in der Wählerevidenz anzumerken.

(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Wahlberechtigung gemäß Abs. 2 bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne des § 19. Dasselbe gilt für Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, die vom Bevollmächtigten des Antrages nach der Entscheidung über den Antrag gemäß § 7 vorgelegt wurden und die noch vor dem Beginn der Eintragungsfrist bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind.

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