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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist der Landesregierung mitzuteilen.