§ 7 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen über den Antrag zu entscheiden§ 7 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.

(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist der Landesregierung mitzuteilen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen über den Antrag zu entscheiden§ 7 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.

(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist der Landesregierung mitzuteilen.

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