§ 8 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb der die zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger die Initiative durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei der Eintragungsbehörde aufliegenden Eintragungslisten unterstützen können§ 8 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Verordnung hat auch den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Entscheidung und dem Beginn der Eintragungsfrist festzusetzen.

(2) Die Eintragungsfrist ist so festzusetzen, daß sie frühestens 4 Wochen nach der Entscheidung über den Antrag (§ 7) beginnt und spätestens 6 Monate nach der Entscheidung endet.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb der die zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger die Initiative durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei der Eintragungsbehörde aufliegenden Eintragungslisten unterstützen können§ 8 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Verordnung hat auch den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Entscheidung und dem Beginn der Eintragungsfrist festzusetzen.

(2) Die Eintragungsfrist ist so festzusetzen, daß sie frühestens 4 Wochen nach der Entscheidung über den Antrag (§ 7) beginnt und spätestens 6 Monate nach der Entscheidung endet.

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