Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Eintragungsfrist ist so festzusetzen, daß sie frühestens 4 Wochen nach der Entscheidung über den Antrag (§ 7) beginnt und spätestens 6 Monate nach der Entscheidung endet.
(2) Die Eintragungsfrist ist so festzusetzen, daß sie frühestens 4 Wochen nach der Entscheidung über den Antrag (§ 7) beginnt und spätestens 6 Monate nach der Entscheidung endet.