§ 12 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Die Eintragungsstunden sind so festzusetzen, daß die Eintragung in die Eintragungslisten jedenfalls während der Amtsstunden des Gemeindeamtes und an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 7 und 8 Uhr und zwischen 16 und 19 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wenigstens während zweier Stunden möglich ist§ 12 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Die Eintragungsstunden sind so festzusetzen, daß die Eintragung in die Eintragungslisten jedenfalls während der Amtsstunden des Gemeindeamtes und an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 7 und 8 Uhr und zwischen 16 und 19 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wenigstens während zweier Stunden möglich ist§ 12 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

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