§ 13 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Eintragungsbehörden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten und Textausfertigungen der Initiative in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen§ 13 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) In die Eintragungslisten sind die fortlaufende Nummer, der Verwaltungsbezirk, die Gemeinde, die Daten des Einleitungsbescheides und die Bezeichnung des Verlangens einzusetzen.

(3) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text der Initiative zur Einsichtnahme aufliegen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Eintragungsbehörden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten und Textausfertigungen der Initiative in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen§ 13 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) In die Eintragungslisten sind die fortlaufende Nummer, der Verwaltungsbezirk, die Gemeinde, die Daten des Einleitungsbescheides und die Bezeichnung des Verlangens einzusetzen.

(3) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text der Initiative zur Einsichtnahme aufliegen.

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