§ 17 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte§ 17 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte eingetragen ist, spätestens am dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist mündlich oder schriftlich zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.

(3) Schriftlich beantragte Stimmkarten sind nachweislich zuzustellen.

(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist ein Duplikat auszustellen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte§ 17 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte eingetragen ist, spätestens am dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist mündlich oder schriftlich zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.

(3) Schriftlich beantragte Stimmkarten sind nachweislich zuzustellen.

(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist ein Duplikat auszustellen.

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