§ 18 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Stimmkarte ist in Form eines eingeschriebenen Briefes durch die Post an die zuständige Eintragungsbehörde (§ 19 Abs. 1§ 18 NÖ) einzusenden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde einlangt. Stimmkarten, die nach diesem Zeitpunkt einlangen, gelten als nicht eingebracht.

(3) Die eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet bis zum Beginn des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu halten.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Stimmkarte ist in Form eines eingeschriebenen Briefes durch die Post an die zuständige Eintragungsbehörde (§ 19 Abs. 1§ 18 NÖ) einzusenden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde einlangt. Stimmkarten, die nach diesem Zeitpunkt einlangen, gelten als nicht eingebracht.

(3) Die eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet bis zum Beginn des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu halten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten