Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde einlangt. Stimmkarten, die nach diesem Zeitpunkt einlangen, gelten als nicht eingebracht.
(3) Die eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet bis zum Beginn des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu halten.
(2) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde einlangt. Stimmkarten, die nach diesem Zeitpunkt einlangen, gelten als nicht eingebracht.
(3) Die eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet bis zum Beginn des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu halten.