§ 19 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht während der Eintragungszeit in der Gemeinde, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist, vor der Eintragungsbehörde ausüben§ 19 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Zu diesem Zweck hat er der Eintragungsbehörde seinen Namen und seine Anschrift bekanntzugeben und eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Identitätsfeststellung anzuwenden.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 angemerkt ist, sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der Unterstützungserklärung als gültige Eintragung gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Stimmliste, in die auch die Anmerkungen über Bestätigungen gemäß § 6 Abs. 2 einzutragen sind, verwendet werden.

(3) Die Eintragung hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten. Die Eintragung ist in der Wählerevidenz bzw. Stimmliste anzumerken.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht während der Eintragungszeit in der Gemeinde, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist, vor der Eintragungsbehörde ausüben§ 19 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Zu diesem Zweck hat er der Eintragungsbehörde seinen Namen und seine Anschrift bekanntzugeben und eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Identitätsfeststellung anzuwenden.

(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 angemerkt ist, sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der Unterstützungserklärung als gültige Eintragung gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Stimmliste, in die auch die Anmerkungen über Bestätigungen gemäß § 6 Abs. 2 einzutragen sind, verwendet werden.

(3) Die Eintragung hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten. Die Eintragung ist in der Wählerevidenz bzw. Stimmliste anzumerken.

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