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(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 angemerkt ist, sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der Unterstützungserklärung als gültige Eintragung gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Stimmliste, in die auch die Anmerkungen über Bestätigungen gemäß § 6 Abs. 2 einzutragen sind, verwendet werden.
(3) Die Eintragung hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten. Die Eintragung ist in der Wählerevidenz bzw. Stimmliste anzumerken.
(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 angemerkt ist, sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der Unterstützungserklärung als gültige Eintragung gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Stimmliste, in die auch die Anmerkungen über Bestätigungen gemäß § 6 Abs. 2 einzutragen sind, verwendet werden.
(3) Die Eintragung hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten. Die Eintragung ist in der Wählerevidenz bzw. Stimmliste anzumerken.