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(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragungen gemäß § 22 zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Wenn die Gemeindewahlbehörde feststellt, daß ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Feststellung als gültige Eintragung. Gleichzeitig ist der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragungen gemäß § 22 zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Wenn die Gemeindewahlbehörde feststellt, daß ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Feststellung als gültige Eintragung. Gleichzeitig ist der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.