§ 22 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten abzuschließen§ 22 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Sie hat am ersten, der Eintragungswoche folgenden Werktag, jedoch nicht vor Beschlußfassung der Gemeindewahlbehörde über Berichtigungsanträge gemäß § 21 die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten festzustellen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Ermittlungen der Eintragungsbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und die Summe der Stimmberechtigten sowie die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten in ihrem Bereich festzustellen.

(4) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 3 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Landeswahlbehörde zu übersenden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten abzuschließen§ 22 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Sie hat am ersten, der Eintragungswoche folgenden Werktag, jedoch nicht vor Beschlußfassung der Gemeindewahlbehörde über Berichtigungsanträge gemäß § 21 die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten festzustellen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Ermittlungen der Eintragungsbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und die Summe der Stimmberechtigten sowie die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten in ihrem Bereich festzustellen.

(4) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 3 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Landeswahlbehörde zu übersenden.

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