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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Ermittlungen der Eintragungsbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und die Summe der Stimmberechtigten sowie die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten in ihrem Bereich festzustellen.
(4) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 3 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Landeswahlbehörde zu übersenden.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Ermittlungen der Eintragungsbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und die Summe der Stimmberechtigten sowie die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten in ihrem Bereich festzustellen.
(4) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 3 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Landeswahlbehörde zu übersenden.