§ 23 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschrift für das Landesgebiet

1.

die Zahl der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten sowie

2.

die Zahl der Stimmberechtigten, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften gemäß § 6 Abs. 3 als gültige Eintragungen gelten,

zu ermitteln.

(2) Schließlich hat die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs§ 23 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 1 zusammenzuzählen und zu ermitteln, ob die Initiative von mindestens 50.000 Stimmberechtigten ausgeht.

(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren.

(4) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an können der Bevollmächtigte des Einleitungsantrages sowie eine der im Landtag vertretenen Parteien das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis der Initiative wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde anfechten. Über diese Anfechtung entscheidet die Landeswahlbehörde mit Bescheid. Stellt die Landeswahlbehörde eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, so hat sie der Anfechtung stattzugeben und das Eintragungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschrift für das Landesgebiet

1.

die Zahl der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten sowie

2.

die Zahl der Stimmberechtigten, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften gemäß § 6 Abs. 3 als gültige Eintragungen gelten,

zu ermitteln.

(2) Schließlich hat die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs§ 23 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 1 zusammenzuzählen und zu ermitteln, ob die Initiative von mindestens 50.000 Stimmberechtigten ausgeht.

(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren.

(4) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an können der Bevollmächtigte des Einleitungsantrages sowie eine der im Landtag vertretenen Parteien das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis der Initiative wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde anfechten. Über diese Anfechtung entscheidet die Landeswahlbehörde mit Bescheid. Stellt die Landeswahlbehörde eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, so hat sie der Anfechtung stattzugeben und das Eintragungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte.

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