§ 24 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Der Antrag auf Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art§ 24 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 26 NÖ LV 1979 kann auch von Gemeinden bei der Landeswahlbehörde gestellt werden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Der Antrag auf Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art§ 24 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 26 NÖ LV 1979 kann auch von Gemeinden bei der Landeswahlbehörde gestellt werden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 gelten sinngemäß.

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