§ 25 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist§ 25 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Er ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des § 24 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist§ 25 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Er ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des § 24 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.

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