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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Landesregierung hat die Initiative binnen 8 Wochen nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, der Initiative eine Stellungnahme beizufügen.
(2) Die Landesregierung hat die Initiative binnen 8 Wochen nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, der Initiative eine Stellungnahme beizufügen.