§ 27 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Hat die Landeswahlbehörde entschieden, daß eine Initiative von mindestens 50.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder von mindestens 80 der Gemeinden des Landes NÖ ausgeht, so hat die Landeswahlbehörde die Initiative binnen 2 Wochen der Landesregierung vorzulegen§ 27 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat die Initiative binnen 8 Wochen nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, der Initiative eine Stellungnahme beizufügen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Hat die Landeswahlbehörde entschieden, daß eine Initiative von mindestens 50.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder von mindestens 80 der Gemeinden des Landes NÖ ausgeht, so hat die Landeswahlbehörde die Initiative binnen 2 Wochen der Landesregierung vorzulegen§ 27 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat die Initiative binnen 8 Wochen nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, der Initiative eine Stellungnahme beizufügen.

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