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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Die Gemeinden haben den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist an der Amtstafel kundzumachen und darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht aufliegt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Die Gemeinden haben den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist an der Amtstafel kundzumachen und darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht aufliegt.