§ 30 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Einleitung des Einspruchsverfahrens ist schriftlich bei der Landesregierung einzubringen§ 30 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Der Antrag muß innerhalb des Zeitraumes von 6 Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses (Einspruchsfrist) bei der Landesregierung einlangen.

(3) Der Antrag muß sich auf einen genau bezeichneten Gesetzesbeschluß des Landtages beziehen.

(4) Der Antrag hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Im übrigen ist § 6 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.

(5) Ein Antrag, der sich auf einen im Art. 27 Abs. 2 NÖ LV 1979 genannten Gesetzesbeschluß bezieht, ist unzulässig.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der Antrag auf Einleitung des Einspruchsverfahrens ist schriftlich bei der Landesregierung einzubringen§ 30 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Der Antrag muß innerhalb des Zeitraumes von 6 Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses (Einspruchsfrist) bei der Landesregierung einlangen.

(3) Der Antrag muß sich auf einen genau bezeichneten Gesetzesbeschluß des Landtages beziehen.

(4) Der Antrag hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Im übrigen ist § 6 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.

(5) Ein Antrag, der sich auf einen im Art. 27 Abs. 2 NÖ LV 1979 genannten Gesetzesbeschluß bezieht, ist unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten