§ 31 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist zu einem Gesetzesbeschluß zulässige Anträge von mehr als 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern ein, so hat die Landesregierung in allen Gemeinden die Zahl der am letzten Tag der Einspruchsfrist in der Wählerevidenz eingetragenen Personen zu erheben§ 31 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Anträge sind hierauf der Landeswahlbehörde zur Ermittlung gemäß § 32 vorzulegen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist zu einem Gesetzesbeschluß zulässige Anträge von mehr als 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern ein, so hat die Landesregierung in allen Gemeinden die Zahl der am letzten Tag der Einspruchsfrist in der Wählerevidenz eingetragenen Personen zu erheben§ 31 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Anträge sind hierauf der Landeswahlbehörde zur Ermittlung gemäß § 32 vorzulegen.

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