§ 32 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landeswahlbehörde hat spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen auf Durchführung des Einspruchsverfahrens von mindestens 50.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürger gestellt wird§ 32 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landeswahlbehörde hat spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen auf Durchführung des Einspruchsverfahrens von mindestens 50.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürger gestellt wird§ 32 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.

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