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(2) Das Verlangen von Abgeordneten auf Durchführung eines Einspruchsverfahrens kann auch in Form eines Beschlusses des Landtages gestellt werden, der von der Mehrheit der Abgeordneten gefaßt wurde. Einen solchen Beschluß hat der Präsident des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(3) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden.
(2) Das Verlangen von Abgeordneten auf Durchführung eines Einspruchsverfahrens kann auch in Form eines Beschlusses des Landtages gestellt werden, der von der Mehrheit der Abgeordneten gefaßt wurde. Einen solchen Beschluß hat der Präsident des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(3) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden.