§ 34 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Durchführung des Einspruchsverfahrens kann auch von einer Gemeinde schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden§ 34 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden. Anträge, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.

(3) Die Landesregierung hat längstens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen von mindestens 80 Gemeinden des Landes NÖ gestellt wird.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der Antrag auf Durchführung des Einspruchsverfahrens kann auch von einer Gemeinde schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden§ 34 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden. Anträge, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.

(3) Die Landesregierung hat längstens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen von mindestens 80 Gemeinden des Landes NÖ gestellt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten