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(2) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden. Anträge, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.
(3) Die Landesregierung hat längstens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen von mindestens 80 Gemeinden des Landes NÖ gestellt wird.
(2) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden. Anträge, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.
(3) Die Landesregierung hat längstens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen von mindestens 80 Gemeinden des Landes NÖ gestellt wird.