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(2) Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist weder von 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern, noch von der Mehrheit der Abgeordneten, noch von mindestens 80 Gemeinden zulässige Anträge gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Hauptstückes ein, so hat die Landesregierung dem Landeshauptmann spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen, daß ein Einspruchsverfahren nicht stattfindet.
(2) Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist weder von 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern, noch von der Mehrheit der Abgeordneten, noch von mindestens 80 Gemeinden zulässige Anträge gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Hauptstückes ein, so hat die Landesregierung dem Landeshauptmann spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen, daß ein Einspruchsverfahren nicht stattfindet.