§ 35 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat die Ergebnisse ihrer Ermittlungen gemäß den §§ 33 § 35 NÖund 34 unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist weder von 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern, noch von der Mehrheit der Abgeordneten, noch von mindestens 80 Gemeinden zulässige Anträge gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Hauptstückes ein, so hat die Landesregierung dem Landeshauptmann spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen, daß ein Einspruchsverfahren nicht stattfindet.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landesregierung hat die Ergebnisse ihrer Ermittlungen gemäß den §§ 33 § 35 NÖund 34 unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist weder von 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern, noch von der Mehrheit der Abgeordneten, noch von mindestens 80 Gemeinden zulässige Anträge gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Hauptstückes ein, so hat die Landesregierung dem Landeshauptmann spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen, daß ein Einspruchsverfahren nicht stattfindet.

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