Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
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(3) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag spätestens binnen 6 Monaten nach Fassung des Gesetzesbeschlusses festzusetzen. Die Durchführung mehrerer Einspruchsverfahren an einem Abstimmungstag ist zulässig. Als Abstimmungstag darf kein Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(4) Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Anordnung des Einspruchsverfahrens und dem Abstimmungstag festzusetzen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
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(3) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag spätestens binnen 6 Monaten nach Fassung des Gesetzesbeschlusses festzusetzen. Die Durchführung mehrerer Einspruchsverfahren an einem Abstimmungstag ist zulässig. Als Abstimmungstag darf kein Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(4) Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Anordnung des Einspruchsverfahrens und dem Abstimmungstag festzusetzen.