Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sodann hat die Gemeinde die in der Wählerevidenz eingetragenen Stimmberechtigten (§ 37 Abs. 1) unter Berücksichtigung der Entscheidungen gemäß Abs. 1 in einer Stimmliste zu erfassen.
(3) Für die Auflegung der Stimmlisten, die Kundmachung in den Häusern, die Ausfolgung von Abschriften an die Parteien, für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie für die Bildung der Abstimmungssprengel sind die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 sinngemäß anzuwenden.
(4) Aufnahmen oder Streichungen auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens gelten als Richtigstellungen der Landes-Wählerevidenz nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz.
(5) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens ist die Stimmliste abzuschließen. Die Stimmliste ist dem Abstimmungsverfahren zugrunde zu legen.
(2) Sodann hat die Gemeinde die in der Wählerevidenz eingetragenen Stimmberechtigten (§ 37 Abs. 1) unter Berücksichtigung der Entscheidungen gemäß Abs. 1 in einer Stimmliste zu erfassen.
(3) Für die Auflegung der Stimmlisten, die Kundmachung in den Häusern, die Ausfolgung von Abschriften an die Parteien, für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie für die Bildung der Abstimmungssprengel sind die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 sinngemäß anzuwenden.
(4) Aufnahmen oder Streichungen auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens gelten als Richtigstellungen der Landes-Wählerevidenz nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz.
(5) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens ist die Stimmliste abzuschließen. Die Stimmliste ist dem Abstimmungsverfahren zugrunde zu legen.