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(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, entweder schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Abstimmungstag oder mündlich spätestens am dritten Tag vor dem Abstimmungstag zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.
(3) Gegen die Verweigerung der Stimmkarte ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist in der Stimmliste anzumerken.
(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte darf ein Duplikat nicht ausgestellt werden.
(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, entweder schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Abstimmungstag oder mündlich spätestens am dritten Tag vor dem Abstimmungstag zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.
(3) Gegen die Verweigerung der Stimmkarte ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist in der Stimmliste anzumerken.
(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte darf ein Duplikat nicht ausgestellt werden.